Warum gleiche Arbeit nicht immer gleich vergütet wird – und wann sich eine Klage lohnt
In vielen Jobcentern arbeiten Beschäftigte Seite an Seite – mit identischen Aufgaben, vergleichbarer Verantwortung und demselben fachlichen Anspruch. Dennoch unterscheidet sich die Vergütung teilweise erheblich.
Der Grund liegt in der Struktur der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II:
Es gelten zwei unterschiedliche Tarifverträge:
- der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und
- der TVöD-VKA für kommunale Beschäftigte.
Diese Tarifpluralität ist rechtlich zulässig – führt in der Praxis aber regelmäßig zu Streit über die richtige Eingruppierung.
Zwei Arbeitgeber – zwei Systeme
Rechtlich handelt es sich im Jobcenter nicht um einen einheitlichen Arbeitgeber. Vielmehr kooperieren:
- die Bundesagentur für Arbeit
- die jeweilige Kommune
Das bedeutet:
| Beschäftigtengruppe | Tarifvertrag |
|---|---|
| BA-Beschäftigte | TV-BA |
| Kommunale Beschäftigte | TVöD |
Schon daraus können sich unterschiedliche Vergütungen ergeben – selbst bei vergleichbarer Tätigkeit.
Warum TV-BA und TVöD nicht deckungsgleich sind
1️⃣ Systematik im TV-BA
Der TV-BA arbeitet mit sogenannten Tätigkeitsebenen (TE I–VIII).
Die Bewertung erfolgt über:
- Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK)
- Zuordnungstabellen
- ggf. Funktionsstufen
Das System ist stark organisations- und funktionsbezogen.
2️⃣ Systematik im TVöD
Der TVöD arbeitet klassisch mit Entgeltgruppen (E 1–15).
Maßgeblich sind:
- Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung
- Arbeitsvorgangslehre
- Heraushebungsmerkmale („besondere Schwierigkeit und Bedeutung“)
Die Bewertung ist stärker merkmals- und anforderungsorientiert.
Typisches Praxisproblem: Vergleichbare Tätigkeit – unterschiedliche Bewertung
In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder:
- identische Projektverantwortung
- identische Leitungsnähe
- identische fachliche Komplexität
aber unterschiedliche Eingruppierung, weil die tarifliche Systematik nicht identisch ist.
Wichtig:
Ein unmittelbarer Anspruch auf „Gleichstellung“ mit TVöD-Beschäftigten besteht in der Regel nicht. Die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) erlaubt unterschiedliche Tarifwerke bei unterschiedlichen Arbeitgebern.
Aber das bedeutet nicht, dass jede Bewertung im TV-BA automatisch korrekt ist.
Was Gerichte tatsächlich prüfen
Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgericht
richtet sich die Eingruppierung ausschließlich nach der tatsächlich übertragenen Tätigkeit.
Entscheidend sind:
- Dauerhaft übertragene Aufgaben
- Anforderungsniveau
- Verantwortung
- Entscheidungsbefugnisse
- strategische Bedeutung
Nicht maßgeblich sind:
- Stellenbezeichnungen
- pauschale Organisationsentscheidungen
- bloße Haushaltsüberlegungen
Gerade im TV-BA kommt es häufig darauf an, ob die Tätigkeit richtig einer Tätigkeitsebene zugeordnet wurde – oder ob eine höhere Ebene sachlich geboten ist.
Wann lohnt sich eine rechtliche Prüfung?
Eine Überprüfung der Eingruppierung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- Spezialfunktionen oder neue Aufgabenfelder betroffen sind
- kein eindeutiges Tätigkeits- und Kompetenzprofil existiert
- vergleichbare Funktionen im selben Haus deutlich höher bewertet sind
- Verantwortung und Entscheidungsbefugnisse deutlich zugenommen haben
- Ausschlussfristen (§ 37 TV-BA) noch gewahrt werden können
Gerade in großen Jobcentern mit komplexen Organisationsstrukturen entstehen Bewertungsdiskrepanzen, die einer gerichtlichen Kontrolle standhalten müssen.
Unsere Position
Die unterschiedliche tarifliche Behandlung von BA- und kommunalen Beschäftigten ist rechtlich zulässig.
Aber:
Innerhalb des jeweiligen Tarifvertrags besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung.
Arbeitgeber dürfen nicht durch organisatorische Konstruktionen oder fehlende Profildefinitionen eine niedrigere Bewertung faktisch verfestigen.
Die entscheidende Frage lautet immer:
Entspricht die tatsächliche Tätigkeit objektiv der zugewiesenen Tätigkeitsebene?
Wenn Zweifel bestehen, sollte die Bewertung arbeitsrechtlich überprüft werden – notfalls im Klageweg.
Fazit
„TV-BA vs. TVöD“ ist kein politisches, sondern ein juristisches Thema.
Wer im Jobcenter tätig ist und eine höhere tarifliche Bewertung für sachgerecht hält, sollte die eigene Tätigkeit systematisch prüfen lassen.
Nicht jede Differenz ist angreifbar.
Aber manche sind es.

