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BGH-Urteil zur Bezeichnung von gemeinnützigen Unternehmergesellschaften

Am 28. April 2020 hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ein rich­tungs­wei­sen­des Urteil zur Bezeich­nung von gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten gefällt. Die­ses Urteil schafft Rechts­si­cher­heit für Grün­der und Betrei­ber von gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten in Deutschland.

Sachverhalt

Eine gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) woll­te ihre Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter vor­neh­men und dabei den abge­kürz­ten Rechts­form­zu­satz “gUG” ver­wen­den. Das Regis­ter­ge­richt lehn­te die Ein­tra­gung jedoch ab, wor­auf­hin die Gesell­schaft Beschwer­de einlegte.

Das Urteil

Der BGH ent­schied, dass die Bezeich­nung “gUG (haf­tungs­be­schränkt)” zuläs­sig ist. Er klär­te damit eine bis­lang umstrit­te­ne Rechts­fra­ge und schuf Rechts­si­cher­heit für die Grün­dung und den Betrieb von gemein­nüt­zi­gen Unternehmergesellschaften.

Rechtliche Klarstellungen

Der BGH stell­te klar, dass die Bezeich­nung “gUG (haf­tungs­be­schränkt)” nicht irre­füh­rend ist und daher ver­wen­det wer­den darf. Dies ist ein wich­ti­ger Schritt für die För­de­rung des gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­mer­tums in Deutschland.

Auswirkungen und Implikationen

Die­ses Urteil könn­te als Prä­ze­denz­fall für zukünf­ti­ge Ein­tra­gun­gen im Han­dels­re­gis­ter die­nen. Es betont die Not­wen­dig­keit, die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­wen­dung der Bezeich­nung “gUG” sorg­fäl­tig zu prüfen.

Schlussfolgerung

Das Urteil unter­streicht die Bedeu­tung der Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben bei der Grün­dung und dem Betrieb von gemein­nüt­zi­gen Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten. Es dient als wich­ti­ge Ori­en­tie­rungs­hil­fe für Grün­der und Betrei­ber sol­cher Gesellschaften.

Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen kön­nen Sie die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs und den Arti­kel auf Hau­fe konsultieren.