Betriebsratswahlen: Die häufigsten Fragen und Antworten

Da unse­ren Blog auch vie­le Arbeit­neh­mer lesen, die selbst noch nicht Mit­glied eines Betriebs­rats sind oder erst­mals mit dem Gedan­ken spie­len sich für den Betriebs­rat wäh­len zu las­sen, beant­wor­te ich an die­ser Stel­le mal ein paar grund­le­gen­de, häu­fi­ge Fra­gen dazu:

Wann wird gewählt?

Betriebs­rä­te wer­den alle vier Jah­re im glei­chen Zeit­raum – von März bis Mai – gewählt. Die Wah­len fin­den wäh­rend der Arbeits­zeit statt. Wenn im Betrieb noch kei­ne Inter­es­sen­ver­tre­tung besteht, kann jeder­zeit eine Wahl durch­ge­führt werden.

Wer organisiert eine Betriebsratswahl?

In Betrie­ben mit Betriebs­rat bestellt der amtie­ren­de Betriebs­rat zehn Wochen vor Ende sei­ner Amts­zeit (in der Regel vier Jah­re) einen Wahl­vor­stand. Die­ser ver­öf­fent­licht die Wäh­ler­lis­ten und das Wahl­aus­schrei­ben mit allen not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen und küm­mert sich im Wei­te­ren um alle not­wen­di­gen Schrit­te zur Durch­füh­rung der Wahl. In Betrie­ben ohne Betriebs­rat kann die Initia­ti­ve zur Wahl einer Inter­es­sens­ver­tre­tung von einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft aus­ge­hen. Oder min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­te Beschäf­tig­ten laden zu einer ers­ten Wahl­ver­samm­lung ein.

Welche Fristen gibt es für die Wahl?

Im nor­ma­len Wahl­ver­fah­ren gilt, dass zehn Wochen vor dem Wahl­ter­min ein Wahl­vor­stand bestellt wird. Sechs Wochen vor dem Ter­min wer­den Wäh­ler­lis­ten und das Wahl­aus­schrei­ben mit allen wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen zur Wahl ver­öf­fent­licht. Eine Woche vor der Wahl wer­den dann die Wahl­vor­schlä­ge bekannt­ge­ge­ben. Unmit­tel­bar nach der Wahl wer­den die Stim­men aus­ge­zählt und die gewähl­ten Kan­di­da­ten durch Aus­hang bekannt­ge­ge­ben. Spä­tes­tens eine Woche nach der Wahl fin­det eine kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung des Betriebs­ra­tes statt.

Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?

Das hängt von der Zahl der im Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer ab. In jedem Fall haben Betriebs­rä­te eine unge­ra­de Zahl an Mit­glie­dern. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz schreibt eine Staf­fe­lung wie folgt vor:

  • 5 bis 20 wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer: eine Person
  • 21 bis 50 wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer: drei Personen
  • 51 bis 100 wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer: fünf Personen
  • 101 bis 200 Arbeit­neh­mer: sie­ben Personen
  • 201 bis 400 Arbeit­neh­mer: neun Personen

Wer ist wahlberechtigt?

Wäh­len dür­fen alle Arbeit­neh­mer, die zum Zeit­punkt der Wahl das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Aus­ge­nom­men vom akti­ven Wahl­recht sind lei­ten­de Angestellte.

Wer bezahlt die Wahl?

Im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz steht, dass Die Kos­ten der Betriebs­rats­wahl trägt der Arbeit­ge­ber“ steht dass alle im Zusam­men­hang mit der Betriebs­rats­wahl anfal­len­den not­wen­di­gen sach­li­chen Kos­ten, aber auch die per­sön­li­chen Kos­ten der Mit­glie­der des Wahl­vor­stands, vom Arbeit­ge­ber über­nom­men wer­den müssen.

Bei Ihnen im Betrieb gibt es noch kei­nen Betriebs­rat? Nur Mut, grün­den Sie einen!

Glück­auf,
Andre­as Galatas

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