Übergangsmandat

Das Über­gangs­man­dat im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) bezieht sich auf die Fort­füh­rung der Amts­tä­tig­kei­ten des Betriebs­rats nach Ablauf der regu­lä­ren Amts­zeit und vor der Kon­sti­tu­ie­rung eines neu­en Betriebs­rats. Die­se Rege­lung soll eine kon­ti­nu­ier­li­che Ver­tre­tung der Beleg­schaft sicher­stel­len, bis ein neu­er Betriebs­rat gewählt ist und sei­ne Arbeit auf­neh­men kann.


  • Vom Übergang zum Restmandat: Die rechtlichen Grundlagen des Betriebsrats im Kontext betrieblicher Transformation

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    Vom Übergang zum Restmandat: Die rechtlichen Grundlagen des Betriebsrats im Kontext betrieblicher Transformation

    Bei betrieb­li­chen Umstruk­tu­rie­run­gen sind die §§ 21a, 21b und 22 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) fun­da­men­ta­le Säu­len, die den Betriebs­rä­ten eine kon­ti­nu­ier­li­che und effek­ti­ve Ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer­inter­es­sen ermög­li­chen. Die­se Para­gra­phen stel­len sicher, dass Betriebs­rä­te ihre reprä­sen­ta­ti­ven Funk­tio­nen wäh­rend und nach tief­grei­fen­den Ver­än­de­run­gen wie Betriebs­über­gän­gen oder -ände­run­gen ohne Unter­bre­chung aus­üben kön­nen. Sie gewähr­leis­ten eine lücken­lo­se Betriebs­rats­ar­beit, die beson­ders…