Das Übergangsmandat im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bezieht sich auf die Fortführung der Amtstätigkeiten des Betriebsrats nach Ablauf der regulären Amtszeit und vor der Konstituierung eines neuen Betriebsrats. Diese Regelung soll eine kontinuierliche Vertretung der Belegschaft sicherstellen, bis ein neuer Betriebsrat gewählt ist und seine Arbeit aufnehmen kann.
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Bei betrieblichen Umstrukturierungen sind die §§ 21a, 21b und 22 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fundamentale Säulen, die den Betriebsräten eine kontinuierliche und effektive Vertretung der Arbeitnehmerinteressen ermöglichen. Diese Paragraphen stellen sicher, dass Betriebsräte ihre repräsentativen Funktionen während und nach tiefgreifenden Veränderungen wie Betriebsübergängen oder -änderungen ohne Unterbrechung ausüben können. Sie gewährleisten eine lückenlose Betriebsratsarbeit, die besonders…