Rechtzeitige Ladung

Eine recht­zei­ti­ge Ladung bedeu­tet, dass die Ein­be­stel­lung zu einem gericht­li­chen oder behörd­li­chen Ter­min unter Ein­hal­tung einer gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Min­dest­frist erfolgt. Dies soll sicher­stel­len, dass die betrof­fe­ne Per­son aus­rei­chend Zeit hat, sich auf den Ter­min vor­zu­be­rei­ten, Beweis­mit­tel zu sam­meln oder einen Rechts­bei­stand zu kon­sul­tie­ren. Im deut­schen Zivil­pro­zess beträgt die­se Ladungs­frist im Regel­fall min­des­tens eine Woche, um das recht­li­che Gehör der Betei­lig­ten zu wah­ren. Wird die­se Frist nicht ein­ge­hal­ten, kann dies zur Unwirk­sam­keit des Ter­mins oder zu einer not­wen­di­gen Ver­ta­gung füh­ren.


  • Einberufung von Betriebsratssitzungen: Was sagt der § 29 BetrVG?

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    Einberufung von Betriebsratssitzungen: Was sagt der § 29 BetrVG?

    Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ist ein zen­tra­les Regel­werk für die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern in Deutsch­land. Es legt die Rech­te und Pflich­ten bei­der Par­tei­en fest und sorgt für eine geord­ne­te und gerech­te Betriebs­füh­rung. Ein wesent­li­cher Bestand­teil die­ses Geset­zes ist der § 29 BetrVG, der sich spe­zi­ell mit der Ein­be­ru­fung von Betriebs­rats­sit­zun­gen befasst. Die ord­nungs­ge­mä­ße Ein­be­ru­fung…