Die Onlinewahl des Betriebsrats 2026 ist eine im Gesetzesentwurf vorgesehene Neuerung, die es ermöglicht, ergänzend zur Urnen- und Briefwahl auch eine elektronische Stimmabgabe durchzuführen. Sie soll erstmals im Rahmen der regulären Betriebsratswahlen zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 erprobt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber einvernehmlich auf die Durchführung der Onlinewahl verständigen. Technische Sicherheit und Datenschutz werden durch klare Anforderungen an zertifizierte Wahlsoftware und die Einhaltung von BSI-Vorgaben gewährleistet.
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Der neue § 18b BetrVG soll erstmals digitale Betriebsratswahlen ermöglichen. Wir zeigen, was im Gesetzesentwurf steht, welche Voraussetzungen gelten und was eine Rahmenbetriebsvereinbarung leisten muss.