Erforderlichkeit von Schulungen

Die Erforderlichkeit von Schulungen für Betriebsratsmitglieder ergibt sich aus § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Eine Schulung ist erforderlich, wenn sie Kenntnisse vermittelt, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben notwendig sind. Dazu gehören Grundlagenschulungen in Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht sowie vertiefende Seminare zu speziellen Themen wie Datenschutz, Tarifrecht oder Arbeitsschutz. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Schulung trifft der Betriebsrat eigenständig, muss jedoch die betrieblichen Interessen berücksichtigen und den Arbeitgeber rechtzeitig informieren.