Die Erforderlichkeit von Schulungen für Betriebsratsmitglieder ergibt sich aus § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Eine Schulung ist erforderlich, wenn sie Kenntnisse vermittelt, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben notwendig sind. Dazu gehören Grundlagenschulungen in Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht sowie vertiefende Seminare zu speziellen Themen wie Datenschutz, Tarifrecht oder Arbeitsschutz. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Schulung trifft der Betriebsrat eigenständig, muss jedoch die betrieblichen Interessen berücksichtigen und den Arbeitgeber rechtzeitig informieren.
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In einem richtungsweisenden Beschluss hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) unter dem Aktenzeichen 16 TaBVGa 179/23 eine bedeutende Entscheidung zum Thema Schulungsanspruch des Betriebsrats getroffen. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds auch dann besteht, wenn das sogenannte Restmandat vorliegt – eine Situation, die eintritt, wenn der Betrieb, in dem…