Erforderlichkeit von Schulungen

Die Erfor­der­lich­keit von Schu­lun­gen für Betriebs­rats­mit­glie­der ergibt sich aus § 37 Abs. 6 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) und ist Vor­aus­set­zung dafür, dass der Arbeit­ge­ber die Kos­ten über­nimmt. Eine Schu­lung ist erfor­der­lich, wenn sie Kennt­nis­se ver­mit­telt, die für die ord­nungs­ge­mä­ße Wahr­neh­mung der Betriebs­rats­auf­ga­ben not­wen­dig sind. Dazu gehö­ren Grund­la­gen­schu­lun­gen in Arbeits­recht und Betriebs­ver­fas­sungs­recht sowie ver­tie­fen­de Semi­na­re zu spe­zi­el­len The­men wie Daten­schutz, Tarif­recht oder Arbeits­schutz. Die Ent­schei­dung über die Not­wen­dig­keit einer Schu­lung trifft der Betriebs­rat eigen­stän­dig, muss jedoch die betrieb­li­chen Inter­es­sen berück­sich­ti­gen und den Arbeit­ge­ber recht­zei­tig informieren.


  • Restmandat kein Hindernis: Hessisches LAG stärkt Schulungsanspruch des Betriebsrats

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    Restmandat kein Hindernis: Hessisches LAG stärkt Schulungsanspruch des Betriebsrats

    In einem rich­tungs­wei­sen­den Beschluss hat das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) unter dem Akten­zei­chen 16 TaBV­Ga 179/23 eine bedeu­ten­de Ent­schei­dung zum The­ma Schu­lungs­an­spruch des Betriebs­rats getrof­fen. In die­sem Fall ging es um die Fra­ge, ob der Schu­lungs­an­spruch eines Betriebs­rats­mit­glieds auch dann besteht, wenn das soge­nann­te Rest­man­dat vor­liegt – eine Situa­ti­on, die ein­tritt, wenn der Betrieb, in dem…