Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

Der Beur­tei­lungs­spiel­raum des Betriebs­rats beschreibt des­sen recht­lich aner­kann­te Ent­schei­dungs­frei­heit bei bestimm­ten mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten. Inner­halb die­ses Spiel­raums kann der Betriebs­rat eigen­stän­dig abwä­gen, wel­che Maß­nah­men im Inter­es­se der Beleg­schaft ange­mes­sen sind, bei­spiels­wei­se bei sozia­len, per­so­nel­len oder wirt­schaft­li­chen Mit­be­stim­mungs­rech­ten. Arbeit­ge­ber und Gerich­te dür­fen die­sen Ermes­sens­spiel­raum nur ein­ge­schränkt über­prü­fen, solan­ge der Betriebs­rat sei­ne Ent­schei­dun­gen sach­ge­recht und inner­halb des recht­li­chen Rah­mens trifft. Dies sichert dem Betriebs­rat eine unab­hän­gi­ge und eigen­ver­ant­wort­li­che Wahr­neh­mung sei­ner Aufgaben.


  • Restmandat kein Hindernis: Hessisches LAG stärkt Schulungsanspruch des Betriebsrats

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    Restmandat kein Hindernis: Hessisches LAG stärkt Schulungsanspruch des Betriebsrats

    In einem rich­tungs­wei­sen­den Beschluss hat das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) unter dem Akten­zei­chen 16 TaBV­Ga 179/23 eine bedeu­ten­de Ent­schei­dung zum The­ma Schu­lungs­an­spruch des Betriebs­rats getrof­fen. In die­sem Fall ging es um die Fra­ge, ob der Schu­lungs­an­spruch eines Betriebs­rats­mit­glieds auch dann besteht, wenn das soge­nann­te Rest­man­dat vor­liegt – eine Situa­ti­on, die ein­tritt, wenn der Betrieb, in dem…