Die Betriebsratsgröße beschreibt die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der Mitglieder eines Betriebsrats in einem Unternehmen. Sie ist in § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verankert und richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten, wahlberechtigten Arbeitnehmer. Je nach Belegschaftsstärke ist eine gestaffelte Mitgliederzahl vorgesehen, die stets ungerade ist, um eindeutige Abstimmungsergebnisse zu ermöglichen. Mit steigender Mitarbeiterzahl wächst somit auch das Gremium, um eine angemessene Interessenvertretung der Belegschaft sicherzustellen.

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Was tun bei zu wenigen Bewerbern für die Betriebsratswahl? Das BAG-Urteil (Az. 7 ABR 26/23) klärt die Verkleinerung des Gremiums gemäß § 11 BetrVG analog.