Die Betriebseingliederung bezeichnet Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach längerer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit. Ziel ist es, die betroffene Person schrittweise an ihre frühere Tätigkeit heranzuführen und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Arbeitgeber sind gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank war. Dabei werden individuelle Lösungen erarbeitet, die beispielsweise Arbeitszeitreduzierungen, ergonomische Anpassungen oder alternative Tätigkeiten umfassen können.
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In einem richtungsweisenden Beschluss hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) unter dem Aktenzeichen 16 TaBVGa 179/23 eine bedeutende Entscheidung zum Thema Schulungsanspruch des Betriebsrats getroffen. In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds auch dann besteht, wenn das sogenannte Restmandat vorliegt – eine Situation, die eintritt, wenn der Betrieb, in dem…