Anhörung

Die Anhö­rung des Betriebs­rats ist ein zen­tra­les Ele­ment des § 102 BetrVG. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Betriebs­rat vor jeder Kün­di­gung anzu­hö­ren und ihm alle rele­van­ten Infor­ma­tio­nen mit­zu­tei­len, z. B. die Grün­de für die Kün­di­gung und die Umstän­de des Falls. Der Betriebs­rat hat dann die Mög­lich­keit, Stel­lung zu neh­men, Beden­ken zu äußern oder der Kün­di­gung zu wider­spre­chen. Die Anhö­rung muss ord­nungs­ge­mäß erfol­gen, da eine Ver­let­zung die­ses Ver­fah­rens zur Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung füh­ren kann.