Die Anhörung des Betriebsrats ist ein zentrales Element des § 102 BetrVG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören und ihm alle relevanten Informationen mitzuteilen, z. B. die Gründe für die Kündigung und die Umstände des Falls. Der Betriebsrat hat dann die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, Bedenken zu äußern oder der Kündigung zu widersprechen. Die Anhörung muss ordnungsgemäß erfolgen, da eine Verletzung dieses Verfahrens zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann.
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§ 102 BetrVG einfach erklärt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen, Rechte, Pflichten & Fristen. So geht's richtig!