§ 87 BetrVG

§ 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Der Betriebsrat hat in verschiedenen Bereichen, wie der Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer, der Regelung der Arbeitszeit, der Einführung von technischen Einrichtungen sowie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mitbestimmungsrechte. Diese Mitbestimmung ist wesentlich, um eine gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmer an wichtigen Entscheidungen zu gewährleisten und wird in Fällen von Uneinigkeit durch eine Einigungsstelle durchgesetzt.


  • Rechtliche Aspekte und Grenzen der Mitarbeiterkontrolle

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    Rechtliche Aspekte und Grenzen der Mitarbeiterkontrolle

    Die Überwachung von Mitarbeitern in der Arbeitswelt, geprägt durch fortschreitende Digitalisierung, steht im Zentrum kontroverser Debatten. Arbeitgeber, bestrebt nach Effizienzsteigerung und Sicherheit, sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, die Persönlichkeitsrechte ihrer Angestellten zu respektieren. Rechtliche Rahmenbedingungen, darunter die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das nationale Arbeitsrecht, definieren die Grenzen und Vorgaben für die Mitarbeiterüberwachung. Betriebsräte müssen sich…