§ 84 BetrVG

§ 84 BetrVG regelt das individuelle Beschwerderecht jedes Arbeitnehmers innerhalb eines Betriebs. Er räumt Beschäftigten das Recht ein, sich bei den zuständigen Stellen zu beklagen, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder von anderen Mitarbeitern benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen, Abhilfe zu schaffen, sofern sie berechtigt ist, und den betroffenen Arbeitnehmer über die Entscheidung zu informieren. Dabei darf dem Arbeitnehmer durch die Einlegung der Beschwerde kein Nachteil entstehen (Maßregelungsverbot).