§ 40 BetrVG

§ 40 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Kostenübernahme für die Tätigkeit des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Demnach hat der Arbeitgeber alle notwendigen Sach- und Personalkosten zu tragen, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem Schulungskosten, Büromaterial, technische Ausstattung sowie gegebenenfalls die Kosten für Sachverständige oder Rechtsberatung. Der Betriebsrat darf jedoch nur solche Ausgaben verursachen, die tatsächlich für seine Arbeit erforderlich sind, wobei eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel erwartet wird.