§ 40 BetrVG

§ 40 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die Kos­ten­über­nah­me für die Tätig­keit des Betriebs­rats durch den Arbeit­ge­ber. Dem­nach hat der Arbeit­ge­ber alle not­wen­di­gen Sach- und Per­so­nal­kos­ten zu tra­gen, die für die ord­nungs­ge­mä­ße Wahr­neh­mung der Betriebs­rats­auf­ga­ben erfor­der­lich sind. Dazu gehö­ren unter ande­rem Schu­lungs­kos­ten, Büro­ma­te­ri­al, tech­ni­sche Aus­stat­tung sowie gege­be­nen­falls die Kos­ten für Sach­ver­stän­di­ge oder Rechts­be­ra­tung. Der Betriebs­rat darf jedoch nur sol­che Aus­ga­ben ver­ur­sa­chen, die tat­säch­lich für sei­ne Arbeit erfor­der­lich sind, wobei eine wirt­schaft­li­che Ver­wen­dung der Mit­tel erwar­tet wird.


  • Navigation durch unsichere Gewässer: Die Rolle des Betriebsrats bei Unternehmensinsolvenzen

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    Navigation durch unsichere Gewässer: Die Rolle des Betriebsrats bei Unternehmensinsolvenzen

    In der kom­ple­xen und oft tur­bu­len­ten Situa­ti­on einer Unter­neh­mens­in­sol­venz spielt der Betriebs­rat eine ent­schei­den­de Rol­le. Die­ser Arti­kel beleuch­tet, wie der Betriebs­rat in sol­chen Kri­sen­zei­ten effek­tiv agie­ren und die Inter­es­sen der Beleg­schaft schüt­zen kann. Von der recht­li­chen Grund­la­ge der Insol­venz bis hin zu den spe­zi­fi­schen Rech­ten und Pflich­ten des Betriebs­rats im Insol­venz­ver­fah­ren wer­den alle wich­ti­gen Aspek­te…