§ 40 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die Kostenübernahme für die Tätigkeit des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Demnach hat der Arbeitgeber alle notwendigen Sach- und Personalkosten zu tragen, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem Schulungskosten, Büromaterial, technische Ausstattung sowie gegebenenfalls die Kosten für Sachverständige oder Rechtsberatung. Der Betriebsrat darf jedoch nur solche Ausgaben verursachen, die tatsächlich für seine Arbeit erforderlich sind, wobei eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel erwartet wird.
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In der komplexen und oft turbulenten Situation einer Unternehmensinsolvenz spielt der Betriebsrat eine entscheidende Rolle. Dieser Artikel beleuchtet, wie der Betriebsrat in solchen Krisenzeiten effektiv agieren und die Interessen der Belegschaft schützen kann. Von der rechtlichen Grundlage der Insolvenz bis hin zu den spezifischen Rechten und Pflichten des Betriebsrats im Insolvenzverfahren werden alle wichtigen Aspekte…