§ 37 BetrVG

§ 37 BetrVG regelt die Befreiung der Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben während der Arbeitszeit ohne Entgeltverlust wahrnehmen können. Der Paragraph legt fest, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist, und sichert zudem den Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ab. Darüber hinaus enthält die Vorschrift ein striktes Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, um die Unabhängigkeit der Ratsmitglieder zu schützen. Schließlich wird darin bestimmt, dass für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder entsprechende Vergütung besteht.


  • Wieviel dürfen Betriebsräte verdienen?

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    Wieviel dürfen Betriebsräte verdienen?

    Die Begründung in einem Urteil des Landesgericht Braunschweig wirft mal wieder die Frage auf, was ein Betriebsrat verdienen darf. Es handelte sich zwar um einen Strafrechtsfall, es ging aber auch um die Frage, ob es eine Obergrenze bei der Vergütung von freigestellten Betriebsräten gibt. Grundsätzlich ist die Betriebsarbeit nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein…