§ 29 BetrVG

§ 29 BetrVG regelt die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung sowie die Leitung der Betriebsratssitzungen durch den Vorsitzenden. Dieser hat die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden und muss eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder der Arbeitgeber dies beantragt. Zudem legt die Vorschrift fest, unter welchen Voraussetzungen weitere Personen, wie etwa die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Gewerkschaftsbeauftragte, an den Sitzungen teilnehmen dürfen.


  • Einberufung von Betriebsratssitzungen: Was sagt der § 29 BetrVG?

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    Einberufung von Betriebsratssitzungen: Was sagt der § 29 BetrVG?

    Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist ein zentrales Regelwerk für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Deutschland. Es legt die Rechte und Pflichten beider Parteien fest und sorgt für eine geordnete und gerechte Betriebsführung. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist der § 29 BetrVG, der sich speziell mit der Einberufung von Betriebsratssitzungen befasst. Die ordnungsgemäße Einberufung…