§ 18b BetrVG

§ 18b BetrVG ist eine geplan­te Rege­lung im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, die erst­mals die digi­ta­le Stimm­ab­ga­be bei Betriebs­rats­wah­len im Rah­men eines Pilot­pro­jekts zulas­sen soll. Wäh­rend der regu­lä­ren Wahl­pe­ri­ode 2026 kön­nen Unter­neh­men neben der Urnen- und Brief­wahl auch eine Online-Wahl anbie­ten, sofern sich Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber zuvor dar­über ver­stän­di­gen und der Wahl­vor­stand zustimmt. Die Durch­füh­rung erfor­dert erhöh­te Sicher­heits­an­for­de­run­gen: Es dür­fen nur sol­che Sys­te­me ver­wen­det wer­den, die vom Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) zer­ti­fi­ziert sind. Ziel des Pilot­pro­jekts ist es, die Pra­xis­taug­lich­keit und Sicher­heit digi­ta­ler Wahl­ver­fah­ren zu erproben.