§ 15 Abs. 3b KSchG

§ 15 Abs. 3b KSchG schützt Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor Kündigungen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung in den Wahlvorstand oder der Aufstellung als Bewerber und gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, bei Gewählten sogar darüber hinaus. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung unzulässig; nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Damit soll die freie und unbeeinflusste Durchführung der JAV-Wahlen sichergestellt werden.