§ 112 BetrVG

§ 112 BetrVG regelt den Sozialplan bei Betriebsänderungen. Ein Sozialplan dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Er enthält Regelungen zu Abfindungen, Umschulungen oder anderen Maßnahmen. Der Sozialplan wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart.