§ 111 BetrVG

§ 111 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen. Dazu gehören Maßnahmen wie Stilllegungen, Verlegungen oder grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und mit ihm über einen Interessenausgleich verhandeln. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer zu mildern.