§ 11 BetrVG

Paragraph 11 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt die Wahl des Vorsitzenden des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreters. Die Wahl erfolgt durch die Betriebsratsmitglieder aus ihrer eigenen Mitte im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Gremiums. Der gewählte Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen im Rahmen der gefassten Beschlüsse und nimmt Erklärungen für das Gremium entgegen. Diese gesetzliche Vorschrift sichert somit die organisatorische Struktur und die rechtliche Handlungsfähigkeit der Arbeitnehmervertretung.