§ 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen. Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er den Betriebsrat umfassend informieren und anhören. Der Betriebsrat kann Bedenken äußern oder der Kündigung widersprechen, was jedoch die Wirksamkeit der Kündigung nicht automatisch verhindert. Der Arbeitgeber muss die Stellungnahme des Betriebsrats schriftlich dokumentieren.
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§ 102 BetrVG einfach erklärt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen, Rechte, Pflichten & Fristen. So geht's richtig!