§ 102 BetrVG

§ 102 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei Kün­di­gun­gen. Bevor ein Arbeit­ge­ber eine Kün­di­gung aus­spricht, muss er den Betriebs­rat umfas­send infor­mie­ren und anhö­ren. Der Betriebs­rat kann Beden­ken äußern oder der Kün­di­gung wider­spre­chen, was jedoch die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung nicht auto­ma­tisch ver­hin­dert. Der Arbeit­ge­ber muss die Stel­lung­nah­me des Betriebs­rats schrift­lich dokumentieren.