§ 101 BetrVG

§ 101 BetrVG regelt das Zwangs­geld, das gegen Arbeit­ge­ber ver­hängt wer­den kann, wenn sie bestimm­te per­so­nel­le Maß­nah­men ohne Zustim­mung des Betriebs­rats durch­füh­ren. Wenn der Arbeit­ge­ber der gericht­li­chen Ent­schei­dung nicht nach­kommt, kann ein Zwangs­geld von bis zu 250 Euro pro Tag ver­hängt wer­den. Die­se Rege­lung dient dazu, die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats zu schüt­zen und die Zusam­men­ar­beit zu fördern.