§ 101 BetrVG regelt das Zwangsgeld, das gegen Arbeitgeber verhängt werden kann, wenn sie bestimmte personelle Maßnahmen ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen. Wenn der Arbeitgeber der gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld von bis zu 250 Euro pro Tag verhängt werden. Diese Regelung dient dazu, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu schützen und die Zusammenarbeit zu fördern.
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Ein effektives und gerechtes Arbeitsumfeld erfordert klare Regeln und Mechanismen, die sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die der Arbeitnehmer schützen. Ein zentrales Instrument hierbei sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, insbesondere bei vorläufigen personellen Einzelmaßnahmen. Der § 101 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) spielt in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Er gibt dem Betriebsrat das Recht,…