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Arbeitsgericht Dresden: Unbezahlte Freistellung einer ungeimpften Köchin in Pflegeeinrichtung war nicht rechtmäßig

Das Arbeits­ge­richt Dres­den hat in einer jüngs­ten Ent­schei­dung die Sus­pen­die­rung einer Köchin in einem Pfle­ge­heim, die auf­grund einer feh­len­den Coro­na-Imp­fung frei­ge­stellt wor­den war für unrecht­mä­ßig erklärt (Az. 4 Ca 688/22).

Der Arbeit­ge­ber hat­te nicht das Recht, die Ange­stell­te unbe­zahlt vom Dienst zu sus­pen­die­ren, da das Beschäf­ti­gungs­ver­bot auf­grund eines feh­len­den Impf­nach­wei­ses nicht für alle Beschäf­tig­ten in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gilt, son­dern nur für die­je­ni­gen, die nach der Ein­füh­rung der Impf­pflicht im März 2022 ein­ge­stellt wur­den und kei­nen Nach­weis vor­le­gen konn­ten. Das Urteil betont, dass der Arbeit­ge­ber ledig­lich das Gesund­heits­amt über den feh­len­den Nach­weis hät­te infor­mie­ren dür­fen, und dass eine tat­säch­li­che Beschäf­ti­gungs­ver­wei­ge­rung unge­setz­lich sei.

Das Gericht erklär­te, dass das Heim die 60-jäh­ri­ge Köchin wei­ter hät­te beschäf­ti­gen kön­nen, wenn Küche und Pfle­ge­be­reich räum­lich von­ein­an­der getrennt sind und kei­ne ande­re Gefahr bestehe. Es sei nicht not­wen­dig, dass alle Mit­ar­bei­ter in einer Pfle­ge­ein­rich­tung geimpft sind, um die Gesund­heit der Pati­en­ten zu schützen.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, aber es wird als weg­wei­send bezeich­net. Es zeigt, dass die unbe­zahl­te Sus­pen­die­rung von Arbeit­neh­mern wegen feh­len­der Imp­fun­gen nicht auto­ma­tisch recht­mä­ßig ist, son­dern dass jeder Fall ein­zeln über­prüft wer­den muss.

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