Das Arbeitsgericht Dresden hat in einer jüngsten Entscheidung die Suspendierung einer Köchin in einem Pflegeheim, die aufgrund einer fehlenden Corona-Impfung freigestellt worden war für unrechtmäßig erklärt (Az. 4 Ca 688/22).
Der Arbeitgeber hatte nicht das Recht, die Angestellte unbezahlt vom Dienst zu suspendieren, da das Beschäftigungsverbot aufgrund eines fehlenden Impfnachweises nicht für alle Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen gilt, sondern nur für diejenigen, die nach der Einführung der Impfpflicht im März 2022 eingestellt wurden und keinen Nachweis vorlegen konnten. Das Urteil betont, dass der Arbeitgeber lediglich das Gesundheitsamt über den fehlenden Nachweis hätte informieren dürfen, und dass eine tatsächliche Beschäftigungsverweigerung ungesetzlich sei.
Das Gericht erklärte, dass das Heim die 60-jährige Köchin weiter hätte beschäftigen können, wenn Küche und Pflegebereich räumlich voneinander getrennt sind und keine andere Gefahr bestehe. Es sei nicht notwendig, dass alle Mitarbeiter in einer Pflegeeinrichtung geimpft sind, um die Gesundheit der Patienten zu schützen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber es wird als wegweisend bezeichnet. Es zeigt, dass die unbezahlte Suspendierung von Arbeitnehmern wegen fehlender Impfungen nicht automatisch rechtmäßig ist, sondern dass jeder Fall einzeln überprüft werden muss.