Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmer*innen zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.
Seit 1987 war der Kläger bei dem vormaligen Beklagten in deren Apotheke (Kleinbetrieb nach § 23 Abs. I Satz 2 bis 4 KschG) als Apothekenangestellter angestellt. 2013 kündigte der 1. Beklagte dem Kläger und 2014 wurden alle übrigen Arbeitsverhältnisse gekündigt. Der Kläger, der keinen Kündigungsschutz nach KschG genoss, ist nicht gegen die Kündigung vorgegangen. Der 1. Beklagte führte seinen Betrieb mit verringerter Beschäftigungszahl weiter. Der 1. Beklagte verkaufte seinen Betrieb mit Warenbestand an den 2. Beklagten. Im Kaufvertrag einigten sich die beiden Beklagten zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von 3 Arbeitnehmer*innen. Der Kläger hat mit seiner Klage die beiden Beklagten auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger ging daraufhin in Berufung und begehrte die Wiedereinstellung bei dem 2. Beklagten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen. Auch die Revision des Klägers war erfolglos.
Ein Wiedereinstellungsanspruch können nur Arbeitnehmer*innen zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nach dem KSchG Kündigungsschutz genießen. Ob sich in Kleinbetrieben ausnahmsweise nach § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, war im diesem Fall nicht klärungsbedürftig. Der Kläger hätte nur einen solchen Anspruch gegenüber dem 1. Beklagten, wenn der 1. Beklagte den Betrieb nach der Kündigungsfrist zunächst weitergeführt hätte. Die Klage gegen den 1. Beklagten wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 46/2017 v. 19.10.2017