§ 18b BetrVG: Die digitale Betriebsratswahl kommt – was Arbeitgeber und Betriebsräte jetzt wissen müssen

§ 18b BetrVG: Die digitale Betriebsratswahl kommt – was Arbeitgeber und Betriebsräte jetzt wissen müssen

Die Bun­des­re­gie­rung plant, im Rah­men des Tarif­treue­ge­set­zes (BTTG) auch das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz zu moder­ni­sie­ren. Kon­kret sieht Arti­kel 7 des Gesetz­ent­wurfs eine Ergän­zung um den neu­en § 18b BetrVG vor. Die­ser soll für die regu­lä­ren Betriebs­rats­wah­len im Jahr 2026 eine Online-Wahl als zusätz­li­che Stimm­ab­ga­be­form ermög­li­chen – jedoch nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen und für einen begrenz­ten Zeitraum.

Worum geht es beim geplanten § 18b BetrVG?

Der neue § 18b BetrVG erlaubt es Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber, sich ein­ver­nehm­lich auf die Mög­lich­keit einer elek­tro­ni­schen Stimm­ab­ga­be (Online-Wahl) zu eini­gen. Dies ist aus­schließ­lich für die tur­nus­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len zwi­schen dem 1. März und 31. Mai 2026 vorgesehen.

Die wich­tigs­ten Punk­te im Überblick:

  • Ergän­zen­de Opti­on zur Prä­senz- oder Briefwahl
  • Ein­ver­neh­men zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber zwin­gend erforderlich
  • Zer­ti­fi­zier­te Wahl­soft­ware gemäß BSI-Stan­dards ist verpflichtend
  • Mel­dung an das BMAS bei geplan­ter Online-Wahl
  • Eva­lu­ie­rung durch das BMAS nach der Wahl

Quel­le: BT-Druck­sa­che 20/14345 – S. 44, Arti­kel 7, § 18b BetrVG

Voraussetzungen für die Online-Wahl

Die Durch­füh­rung einer Online-Wahl ist an hohe tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Stan­dards gebun­den. So darf aus­schließ­lich ein vom BSI (Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik) nach dem Schutz­pro­fil BSI-CC-PP-0121 zer­ti­fi­zier­tes Online-Wahl­pro­dukt ein­ge­setzt werden.

Zusätz­lich gel­ten fol­gen­de Anforderungen:

  • Beach­tung der Wahl­grund­sät­ze, auch im digi­ta­len Verfahren
  • Ein­hal­tung der Tech­ni­schen Richt­li­nie TR-03169 für hohen Schutzbedarf
  • Bestel­lung eines fünf­köp­fi­gen Wahl­vor­stands spä­tes­tens 26 Wochen vor Ablauf der Amts­zeit (abwei­chend von § 16 BetrVG)
  • Mit­tei­lungs­pflicht an das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS)

Quel­le: § 18b Abs. 2–4 BT-Druck­sa­che 20/14345
BSI zur TR-03169: www.bsi.bund.de

Wie kann eine Einigung zustande kommen?

Eine Ein­ver­nehm­li­che Rege­lung zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber kann in der Pra­xis über ver­schie­de­ne Wege erfolgen:

  • Durch einen Betriebs­rats­be­schluss mit anschlie­ßen­der schrift­li­cher Zustim­mung des Arbeitgebers
  • Im Rah­men einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder
  • Als Teil einer Rah­men-Betriebs­ver­ein­ba­rung zur Durch­füh­rung der Wahl

(Hin­weis: Hier kön­nen Sie als Kanz­lei die Rah­men-BV ein­fü­gen, sofern Sie sie bereit­ge­stellt haben – idea­ler­wei­se direkt ver­linkt oder als PDF eingebettet.)

Evaluation und Verordnungsermächtigung

Das Gesetz sieht vor, dass das BMAS die Durch­füh­rung der Online-Wah­len eva­lu­iert. Der neue Betriebs­rat ist ver­pflich­tet, dem Minis­te­ri­um ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Zudem soll das BMAS per Rechts­ver­ord­nung nähe­re Bestim­mun­gen zur tech­ni­schen Umset­zung und zum Daten­schutz treffen.

BMAS-Web­site zur Gesetzgebung

Fazit: Jetzt vorbereiten, rechtssicher umsetzen

Auch wenn der neue § 18b BetrVG bis­her nur als Gesetz­ent­wurf vor­liegt, soll­ten sich Betriebs­rä­te und Arbeit­ge­ber bereits jetzt mit der Opti­on der digi­ta­len Stimm­ab­ga­be aus­ein­an­der­set­zen. Die Umset­zung erfor­dert tech­ni­sche Pla­nungs­si­cher­heit, recht­zei­ti­ge Eini­gun­gen und eine prä­zi­se Kom­mu­ni­ka­ti­on im Betrieb.

Als Fach­kanz­lei für kol­lek­ti­ves Arbeits­recht unter­stüt­zen wir Sie ger­ne bei der rechts­si­che­ren Vor­be­rei­tung und Umset­zung – ein­schließ­lich der For­mu­lie­rung einer pas­sen­den Betriebsvereinbarung.


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