Was ist eigentlich Arbeitslosengeld?

Lie­be Leute,

auch wenn ich hof­fe, dass Sie es nie in Anspruch neh­men müs­sen, ist es wich­tig, sich mit dem The­ma Arbeits­lo­sig­keit und Arbeits­lo­sen­geld auszukennen!

Arbeits­los im Sin­ne des Geset­zes ist eine Arbeit­neh­me­rin oder ein Arbeit­neh­mer, die/der nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis steht, sich bemüht, die Beschäf­ti­gungs­lo­sig­keit zu been­den und den Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen der Agen­tur für Arbeit zur Ver­fü­gung steht.

Wie mel­det man sich arbeitslos?

Arbeits­lo­se haben sich per­sön­lich bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit arbeits­los zu mel­den. Eine schrift­li­che oder tele­fo­ni­sche Mel­dung ist nicht aus­rei­chend. Eine Mel­dung ist bis zu drei Mona­te vor einer zu erwar­ten­den Arbeits­lo­sig­keit zulässig.

Die Anwart­schafts­zeit hat erfüllt, wer in einer Rah­men­frist von 30 Mona­ten vor Ent­ste­hung des Leis­tungs­an­spruchs min­des­tens zwölf Mona­te in einem Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis gestan­den hat.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Die Höhe des Arbeits­lo­sen­gel­des rich­tet sich grund­sätz­lich nach dem ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Brut­to­ar­beits­ent­gelt, wel­ches die/der Arbeits­lo­se im letz­ten Jahr vor der Ent­ste­hung des Anspruchs auf Arbeits­lo­sen­geld durch­schnitt­lich erzielt hat und das beim Aus­schei­den aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis abge­rech­net war. Aus die­sem Brut­to­ent­gelt wird unter Berück­sich­ti­gung der Ent­gelt­ab­zü­ge, die bei Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern gewöhn­lich anfal­len (rech­ner­si­cher Abzug für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Steu­ern), ein pau­scha­lier­tes Net­to­ent­gelt ermit­telt. Die Höhe des Arbeits­lo­sen­gel­des beträgt für Arbeits­lo­se mit einem Kind im Sin­ne des Steu­er­rechts 67 %, für die übri­gen Arbeits­lo­sen 60 % die­ses pau­scha­lier­ten Nettoentgelts.

Wie lan­ge hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Höch­st­an­spruch für Arbeits­lo­se, die das 50. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, beträgt zwölf Mona­te. Er setzt vor­aus, dass die/der Arbeits­lo­se in den letz­ten fünf Jah­ren zwei Jah­re ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt war.

Die Höchst­dau­er von 24 Mona­ten gilt nur für Arbeits­lo­se, die das 58. Lebens­jahr voll­endet haben und in den letz­ten fünf Jah­ren vor der Arbeits­los­mel­dung Ver­si­che­rungs­pflicht­zei­ten von min­des­tens 48 Mona­ten nachweisen.

Was pas­siert, wenn man sich ver­si­che­rungs­wid­rig verhält?

Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die sich ver­si­che­rungs­wid­rig ver­hal­ten, ohne dafür einen wich­ti­gen Grund zu haben, müs­sen mit dem Ein­tritt einer Sperr­zeit rech­nen. Die Sperr­zeit umfasst — je nach Sperr­zeit­tat­be­stand — eine Dau­er von einer Woche bis zu zwölf Wochen. Wäh­rend der Sperr­zeit ruht der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld, d.h. die Leis­tung wird nicht gezahlt. Außer­dem min­dert sich die Dau­er des Anspruchs um die Dau­er der Sperrzeit.

Ein ver­si­che­rungs­wid­ri­ges Ver­hal­ten liegt vor, wenn Arbeits­lo­se ohne wich­ti­gen Grund

  • ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis gelöst oder durch ein arbeits­ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten für die Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses Anlass gege­ben haben,
  • eine zumut­ba­re ange­bo­te­ne Beschäf­ti­gung nicht ange­nom­men oder ange­tre­ten oder die Anbah­nung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses durch ihr Ver­hal­ten ver­hin­dert haben,
  • die von der Agen­tur für Arbeit gefor­der­ten Eigen­be­mü­hun­gen nicht nach­ge­wie­sen haben,
  • trotz Beleh­rung über die Rechts­fol­gen die Teil­nah­me an einer Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Ein­glie­de­rung oder einer Maß­nah­me zur beruf­li­chen Aus­bil­dung oder Wei­ter­bil­dung oder einer Maß­nah­me zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben ver­wei­gert haben,
  • trotz Beleh­rung über die Rechts­fol­gen die Teil­nah­me an einem Inte­gra­ti­ons­kurs oder an einem Kurs der berufs­be­zo­ge­nen Deutsch­sprach­för­de­rung ver­wei­gert haben,
  • eine Maß­nah­me abge­bro­chen bzw. durch maß­nah­me­wid­ri­ges Ver­hal­ten Anlass zum Aus­schluss aus einer die­ser Maß­nah­men gege­ben haben,
  • einer Auf­for­de­rung der Agen­tur für Arbeit, sich zu mel­den oder zu einem ärzt­li­chen oder psy­cho­lo­gi­schen Unter­su­chungs­ter­min zu erschei­nen, nicht Fol­ge geleis­tet haben oder der Mel­de­pflicht zur früh­zei­ti­gen Arbeit­su­che nicht nach­ge­kom­men sind.

Quel­le: Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Soziales

Blei­ben Sie beschäftigt!

Glück­auf, Ihr
Andre­as Galatas

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