Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise umfassende und unbürokratische Entlastungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen steuerliche Entlastungen sowie weitere unterstützende Maßnahmen. Auch betroffene Unternehmen erhalten Hilfe bei der Bewältigung der Herausforderungen.
Mit dem ersten Entlastungspaket hatte sich der Koalitionsausschuss am 23. Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Entlastungsschritte verständigt. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
Wann entfällt die EEG-Umlage?
Zum 1. Juli 2022, Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet. Der Bundestag hatte das entsprechende Gesetz am 28. April beschlossen.
Wie sieht es mit dem einmaligen Heizkostenzuschuss aus?
Beziehende von Wohngeld erhalten 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 17. März 2022, der Bundesrat billigte es am 8. April 2022.
Und wann gibt es nun die Energiepauschale?
Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll 44 Millionen Erwerbstätige in Deutschland entlasten. Dem Gesetzesentwurf zufolge erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Einmalzahlung, die in den Steuerklassen 1 bis 5 eingeordnet sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen, bekommen die Pauschale voraussichtlich mit der Lohnzahlung im September.
Erhalten auch Selbstständige und Arbeitslose die Energiepauschale?
Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale von 300 Euro durch eine Senkung ihrer Steuer-Vorauszahlung ebenfalls im September. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. September kein Arbeitsverhältnis nachweisen können und Selbstständige mit geringen Vorauszahlungen wird die Energiepauschale über die Einkommensteuererklärung ohne gesonderte Antragsstellung gewährt.
Ist die Energiepauschale steuerpflichtig?
Ja, die Energiepreispauschale von 300 Euro aus dem Entlastungspaket ist steuerpflichtig. Nur wer unter dem Steuerfreibetrag bleibt, profitiert also von der vollen Summe der Unterstützung. Die Einkommenssteuer und Sozialabgaben werden von den 300 Euro abgezogen – einer Berechnung des Bundes zufolge bleiben einem Steuerzahler, der 3500 Euro brutto verdient und sich in Steuerklasse 1 befindet, nach der Versteuerung der Energiepreispauschale lediglich 159 Euro netto.
Welche Entlastung gibt es noch für mich?
Neben der Energiepauschale wurden auch der Kinderbonus von 100 Euro, der Hartz-IV-Bonus und vor allem das 9‑Euro-Ticket sowie der Tankrabatt für Diesel und Benzin an deutschen Tankstellen beschlossen. Dabei werden die beiden Maßnahmen bereits am 1. Juni starten.
Wenn es zu weiteren Entlastungsmaßnahmen kommen sollte, werden wir Euch auf dem Laufenden halten!
Bleibt wachsam!
Glückauf, Euer
Andreas Galatas
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