Haftungsrisiken bei der Betriebsratswahl: Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Betriebsräte

Haftungsrisiken bei der Betriebsratswahl: Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Betriebsräte

Die Betriebs­rats­wahl ist ein zen­tra­ler Akt der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung. Für Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te birgt sie jedoch auch eine Rei­he von Haf­tungs­ri­si­ken. Eine feh­ler­haf­te Durch­füh­rung der Wahl kann zu Anfech­tun­gen und erheb­li­chen finan­zi­el­len Fol­gen füh­ren. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die wich­tigs­ten Haf­tungs­ri­si­ken im Zusam­men­hang mit der Betriebs­rats­wahl und gibt prak­ti­sche Hin­wei­se zur Ver­mei­dung die­ser Risi­ken. Ziel ist es, Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te für poten­zi­el­le Fall­stri­cke zu sen­si­bi­li­sie­ren und ihnen einen Leit­fa­den für eine rechts­si­che­re Wahl an die Hand zu geben.

Grundlagen der Betriebsratswahl und mögliche Fehlerquellen

Die Betriebs­rats­wahl ist ein for­ma­li­sier­ter Pro­zess, der im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) und der Betriebs­rats­wahl­ord­nung (BetrV­WO) gere­gelt ist. Ein kor­rek­ter Ablauf ist ent­schei­dend, da bereits klei­ne Feh­ler zur Anfecht­bar­keit der Wahl füh­ren können.

Zu den grund­le­gen­den Schrit­ten einer Betriebs­rats­wahl gehören:

  1. Bestel­lung des Wahl­vor­stands: Der Wahl­vor­stand ist für die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung der Wahl verantwortlich.
  2. Erstel­lung des Wahl­aus­schrei­bens: Das Wahl­aus­schrei­ben muss alle wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Wahl ent­hal­ten, wie z.B. den Wahl­ter­min, den Ort der Stimm­ab­ga­be und die Frist für die Ein­rei­chung von Wahlvorschlägen.
  3. Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te: Die Wäh­ler­lis­te ent­hält alle wahl­be­rech­tig­ten Arbeitnehmer.
  4. Durch­füh­rung der Wahl: Die Wahl muss geheim und frei sein. Es gibt ver­schie­de­ne Wahl­for­men, wie z.B. die Urnen­wahl und die Brief­wahl.
  5. Aus­zäh­lung der Stim­men: Die Stim­men müs­sen kor­rekt aus­ge­zählt und das Wahl­er­geb­nis fest­ge­stellt werden.

Mög­li­che Feh­ler­quel­len, die zu einer Anfech­tung der Wahl füh­ren kön­nen, sind viel­fäl­tig. Dazu gehö­ren beispielsweise:

  • Feh­ler im Wahl­aus­schrei­ben: Das Wahl­aus­schrei­ben ent­hält unvoll­stän­di­ge oder feh­ler­haf­te Angaben.
  • Feh­ler bei der Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te: Arbeit­neh­mer wer­den zu Unrecht in die Wäh­ler­lis­te auf­ge­nom­men oder von ihr aus­ge­schlos­sen. Die Wahl­be­rech­ti­gung ist im § 7 BetrVG geregelt.
  • Ver­stoß gegen das Wahl­ge­heim­nis: Die Stimm­ab­ga­be erfolgt nicht geheim.
  • Feh­ler bei der Stim­men­aus­zäh­lung: Die Stim­men wer­den falsch ausgezählt.
  • Behin­de­rung der Wahl: Der Arbeit­ge­ber oder der Wahl­vor­stand behin­dern die Wahl.

Die genann­ten Feh­ler kön­nen Anfech­tungs­grün­de dar­stel­len. Eine Anfech­tung muss inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses beim Arbeits­ge­richt ein­ge­reicht wer­den. Wird die Wahl für ungül­tig erklärt, muss eine Neu­wahl durch­ge­führt werden.

Haftung des Arbeitgebers bei fehlerhafter Wahlvorbereitung und ‑durchführung

Der Arbeit­ge­ber trägt eine wesent­li­che Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl. Er ist ver­pflich­tet, den Wahl­vor­stand bei sei­ner Arbeit zu unter­stüt­zen und darf die Wahl in kei­ner Wei­se behin­dern. Die­se Unter­stüt­zungs­pflicht umfasst bei­spiels­wei­se die Bereit­stel­lung von Räum­lich­kei­ten, Büro­ma­te­ri­al und Informationen.

Eine Behin­de­rung der Wahl liegt bei­spiels­wei­se vor, wenn der Arbeit­ge­ber ver­sucht, Ein­fluss auf die Wahl­ent­schei­dung der Arbeit­neh­mer zu neh­men oder wenn er den Wahl­vor­stand bei der Aus­übung sei­ner Tätig­keit behin­dert. Der Arbeit­ge­ber hat eine Neu­tra­li­täts­pflicht wäh­rend der Wahl.

Ver­letzt der Arbeit­ge­ber sei­ne Pflich­ten im Zusam­men­hang mit der Betriebs­rats­wahl, kann er für den dadurch ent­stan­de­nen Scha­den haft­bar gemacht wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn die Wahl auf­grund eines Feh­lers des Arbeit­ge­bers ange­foch­ten wird und eine Neu­wahl durch­ge­führt wer­den muss. In die­sem Fall kann der Arbeit­ge­ber zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein.

Die Haf­tung des Arbeit­ge­bers kann sich aus ver­schie­de­nen Rechts­grund­la­gen erge­ben, ins­be­son­de­re aus Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den. Der Arbeit­ge­ber muss sicher­stel­len, dass die Orga­ni­sa­ti­on des Betriebs so gestal­tet ist, dass die Betriebs­rats­wahl ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wer­den kann. Dazu gehö­ren auch Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über dem Wahl­vor­stand und den Arbeitnehmern.

Ein Bei­spiel für eine Haf­tung des Arbeit­ge­bers wäre der Fall, dass der Arbeit­ge­ber den Wahl­vor­stand nicht aus­rei­chend über die gel­ten­den Wahl­vor­schrif­ten infor­miert und dadurch Feh­ler bei der Durch­füh­rung der Wahl ent­ste­hen. In die­sem Fall könn­te der Arbeit­ge­ber zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein, bei­spiels­wei­se zur Über­nah­me der Kos­ten für die Neuwahl.

Haftung des Wahlvorstands und der Betriebsratsmitglieder

Der Wahl­vor­stand trägt eine hohe Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl. Sei­ne Mit­glie­der haf­ten für Pflicht­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit der Wahl. Die Wahl­vor­stands­haf­tung basiert auf der Sorg­falts­pflicht, die den Mit­glie­dern des Wahl­vor­stands obliegt. Sie müs­sen ihre Auf­ga­ben gewis­sen­haft und sorg­fäl­tig erfüllen.

Eine Amts­pflicht­ver­let­zung liegt bei­spiels­wei­se vor, wenn der Wahl­vor­stand gegen die Bestim­mun­gen der Betriebs­rats­wahl­ord­nung ver­stößt oder wenn er die Wahl in ande­rer Wei­se mani­pu­liert. Ver­letzt der Wahl­vor­stand sei­ne Pflich­ten, kann er zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn durch die Pflicht­ver­let­zung ein Scha­den ent­steht, bei­spiels­wei­se durch die Anfech­tung der Wahl und die Durch­füh­rung einer Neuwahl.

Auch Betriebs­rats­mit­glie­der kön­nen für Pflicht­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit der Wahl haft­bar gemacht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn sie Ein­fluss auf die Wahl neh­men oder den Wahl­vor­stand bei sei­ner Tätig­keit behin­dern. Die Haf­tung der Betriebs­rats­mit­glie­der kann sich aus ver­schie­de­nen Rechts­grund­la­gen erge­ben, ins­be­son­de­re aus Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den.

Die Haf­tung kann sowohl eine per­sön­li­che Haf­tung ein­zel­ner Mit­glie­der als auch eine kol­lek­ti­ve Haf­tung des gesam­ten Wahl­vor­stands oder Betriebs­rats umfas­sen. Bei einer kol­lek­ti­ven Haf­tung haf­ten alle Mit­glie­der gesamt­schuld­ne­risch für den ent­stan­de­nen Schaden.

Ein Bei­spiel für eine Haf­tung des Wahl­vor­stands wäre der Fall, dass der Wahl­vor­stand wis­sent­lich fal­sche Anga­ben im Wahl­aus­schrei­ben macht oder die Stim­men falsch aus­zählt. In die­sem Fall könn­ten die Mit­glie­der des Wahl­vor­stands zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sein.

Haftung des Wahlvorstands und der Betriebsratsmitglieder

Der Wahl­vor­stand trägt eine erheb­li­che Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wahl. Eine Ver­let­zung die­ser Pflich­ten kann zu einer per­sön­li­chen Haf­tung der Mit­glie­der des Wahl­vor­stands füh­ren. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Sorg­falts­pflicht bei der Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te, der Durch­füh­rung der Wahl selbst und der kor­rek­ten Stim­men­aus­zäh­lung. Kommt es hier zu Feh­lern, die bei­spiels­wei­se zu einer Anfech­tung der Wahl füh­ren, kön­nen Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen die Mit­glie­der des Wahl­vor­stands gel­tend gemacht wer­den. Dabei ist zu beach­ten, dass die Haf­tung nicht nur bei vor­sätz­li­chem Han­deln, son­dern auch bei fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten grei­fen kann.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist das Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den. Der Wahl­vor­stand muss sei­ne Auf­ga­ben so orga­ni­sie­ren, dass Feh­ler ver­mie­den wer­den. Dazu gehört bei­spiels­wei­se die kla­re Auf­ga­ben­ver­tei­lung inner­halb des Wahl­vor­stands und die Ein­hal­tung von Kon­troll­me­cha­nis­men. Ver­säumt es der Wahl­vor­stand, die­se Vor­keh­run­gen zu tref­fen, kann dies im Fal­le eines Feh­lers als Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den gewer­tet wer­den und zu einer Haf­tung führen.

Auch Betriebs­rats­mit­glie­der kön­nen für Pflicht­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit der Wahl haft­bar gemacht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn sie aktiv in die Wahl­vor­be­rei­tung und ‑durch­füh­rung ein­grei­fen und dabei Feh­ler bege­hen. Die Haf­tung der Betriebs­rats­mit­glie­der kann sich bei­spiels­wei­se aus einer Ver­let­zung der Neu­tra­li­täts­pflicht erge­ben, wenn sie im Vor­feld der Wahl unzu­läs­si­ge Wahl­wer­bung betrei­ben oder ande­re Kan­di­da­ten benachteiligen.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass die Haf­tung des Wahl­vor­stands und der Betriebs­rats­mit­glie­der in der Regel eine per­sön­li­che Haf­tung ist. Das bedeu­tet, dass die Betrof­fe­nen im Zwei­fels­fall mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten. Aller­dings besteht die Mög­lich­keit, dass der Arbeit­ge­ber oder der Betriebs­rat eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Mit­glie­der des Wahl­vor­stands und des Betriebs­rats abschließt, um das finan­zi­el­le Risi­ko zu minimieren.

Im Fal­le einer Haf­tung kön­nen Regress­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den. Das bedeu­tet, dass der Geschä­dig­te (z.B. ein Arbeit­neh­mer, der auf­grund eines Wahl­feh­lers nicht gewählt wur­de) sei­nen Scha­den vom Wahl­vor­stand oder den Betriebs­rats­mit­glie­dern ersetzt ver­lan­gen kann. Der Scha­den kann sich bei­spiels­wei­se aus ent­gan­ge­nem Lohn oder ande­ren finan­zi­el­len Nach­tei­len ergeben.

Finanzielle Risiken: Anfechtungskosten und Schadensersatzansprüche

Eine feh­ler­haf­te Betriebs­rats­wahl kann erheb­li­che finan­zi­el­le Belas­tun­gen ver­ur­sa­chen. Die Kos­ten für eine Anfech­tung der Wahl kön­nen schnell in die Höhe schnel­len. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re die Gerichts­kos­ten und die Anwalts­kos­ten. Der unter­le­ge­ne Teil muss in der Regel die Kos­ten des Ver­fah­rens tra­gen. Dies kann ins­be­son­de­re für den Arbeit­ge­ber oder den Betriebs­rat, der die Wahl ange­foch­ten hat und unter­le­gen ist, zu einer erheb­li­chen finan­zi­el­len Belas­tung führen.

Die Höhe der Anwalts­kos­ten rich­tet sich in der Regel nach dem Streit­wert. Die­ser wird vom Gericht fest­ge­setzt und ori­en­tiert sich an der Bedeu­tung der Ange­le­gen­heit. Im Fal­le einer Betriebs­rats­wahl kann der Streit­wert durch­aus hoch sein, da es um die Inter­es­sen der gesam­ten Beleg­schaft geht. Die Pro­zess­kos­ten kön­nen daher erheb­lich sein.

Neben den Anfech­tungs­kos­ten kön­nen auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn ein Arbeit­neh­mer auf­grund eines Wahl­feh­lers nicht gewählt wur­de und ihm dadurch ein finan­zi­el­ler Scha­den ent­stan­den ist. Der Scha­den kann sich bei­spiels­wei­se aus ent­gan­ge­nem Gewinn oder ande­ren finan­zi­el­len Nach­tei­len erge­ben. Die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes rich­tet sich nach dem kon­kre­ten Scha­den, der dem Arbeit­neh­mer ent­stan­den ist.

Es ist auch mög­lich, dass die Par­tei­en sich im Rah­men eines Ver­gleichs eini­gen. In die­sem Fall wer­den die Kos­ten in der Regel zwi­schen den Par­tei­en auf­ge­teilt. Ein Ver­gleich kann sinn­voll sein, um die Kos­ten des Ver­fah­rens zu begren­zen und eine lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zung vor Gericht zu ver­mei­den. Die Kos­ten­tra­gung bei einem Ver­gleich ist jedoch Verhandlungssache.

Wei­ter­füh­ren­de Quelle:

Präventive Maßnahmen zur Minimierung von Haftungsrisiken

Um Haf­tungs­ri­si­ken im Zusam­men­hang mit der Betriebs­rats­wahl zu mini­mie­ren, ist es wich­tig, prä­ven­ti­ve Maß­nah­men zu ergrei­fen. Sowohl Arbeit­ge­ber als auch Betriebs­rä­te kön­nen hier­zu einen wich­ti­gen Bei­trag leisten.

Eine wich­ti­ge Maß­nah­me ist die Schu­lung der Mit­glie­der des Wahl­vor­stands. Die­se soll­ten über die recht­li­chen Grund­la­gen der Betriebs­rats­wahl und die damit ver­bun­de­nen Pflich­ten infor­miert sein. Es emp­fiehlt sich, exter­ne Bera­tung in Anspruch zu neh­men, um sicher­zu­stel­len, dass die Wahl ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wird. Es gibt spe­zi­el­le Schu­lun­gen und Semi­na­re, die sich mit den Beson­der­hei­ten der Betriebs­rats­wahl befassen.

Die Wahl­ord­nung soll­te sorg­fäl­tig erstellt und an die betrieb­li­chen Gege­ben­hei­ten ange­passt wer­den. Hier­bei soll­ten alle rele­van­ten Punk­te berück­sich­tigt wer­den, wie bei­spiels­wei­se die Fest­le­gung des Wahl­ter­mins, die Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te und die Durch­füh­rung der Wahl selbst. Es emp­fiehlt sich, Check­lis­ten zu ver­wen­den, um sicher­zu­stel­len, dass alle erfor­der­li­chen Schrit­te unter­nom­men werden.

Eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on des gesam­ten Wahl­pro­zes­ses ist uner­läss­lich. Alle wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen und Maß­nah­men soll­ten schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den. Dies dient nicht nur der Trans­pa­renz, son­dern auch der Beweis­si­che­rung im Fal­le einer Anfech­tung der Wahl. Die Doku­men­ta­ti­on soll­te für alle Betei­lig­ten zugäng­lich sein.

Bei kom­ple­xen recht­li­chen Fra­gen soll­te früh­zei­tig Rechts­bei­stand in Anspruch genom­men wer­den. Ein erfah­re­ner Anwalt kann bei der Aus­le­gung der Wahl­ord­nung hel­fen und bei der Abwehr von Anfech­tungs­kla­gen unter­stüt­zen. Es ist wich­tig, sich recht­zei­tig über die mög­li­chen Risi­ken und Fall­stri­cke zu informieren.

Eine trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Beleg­schaft ist ent­schei­dend für eine erfolg­rei­che Betriebs­rats­wahl. Die Arbeit­neh­mer soll­ten über den Wahl­pro­zess infor­miert wer­den und die Mög­lich­keit haben, Fra­gen zu stel­len. Eine offe­ne und ehr­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on trägt dazu bei, das Ver­trau­en in den Wahl­pro­zess zu stär­ken und Anfein­dun­gen zu vermeiden.

Durch die Umset­zung die­ser Maß­nah­men kön­nen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te dazu bei­tra­gen, Com­pli­ance sicher­zu­stel­len und Haf­tungs­ri­si­ken im Zusam­men­hang mit der Betriebs­rats­wahl zu mini­mie­ren. Eine rechts­si­che­re Wahl ist nicht nur im Inter­es­se der Betei­lig­ten, son­dern auch im Inter­es­se eines rei­bungs­lo­sen Betriebsablaufs.

Wei­ter­füh­ren­de Quelle:

Haftungsrisiken während der Betriebsratswahl: Fazit und Ausblick

Die kor­rek­te Durch­füh­rung einer Betriebs­rats­wahl ist nicht nur eine Fra­ge der Demo­kra­tie im Betrieb, son­dern auch eine Fra­ge der Haf­tung. Sowohl Arbeit­ge­ber als auch Wahl­vor­stand und Betriebs­rats­mit­glie­der tra­gen Ver­ant­wor­tung für einen ord­nungs­ge­mä­ßen Ablauf. Die Ein­hal­tung der Wahl­ord­nung und die Beach­tung der Neu­tra­li­täts­pflicht sind dabei von zen­tra­ler Bedeu­tung. Eine früh­zei­ti­ge Schu­lung der Betei­lig­ten und die Ein­ho­lung von Rechts­bei­stand im Zwei­fels­fall kön­nen hel­fen, kost­spie­li­ge Anfech­tun­gen und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu vermeiden.

Zukünf­tig ist zu erwar­ten, dass die Anfor­de­run­gen an die Rechts­si­cher­heit bei Betriebs­rats­wah­len wei­ter stei­gen wer­den. Die zuneh­men­de Digi­ta­li­sie­rung der Arbeits­welt und die damit ein­her­ge­hen­den neu­en For­men der Zusam­men­ar­beit stel­len den Wahl­vor­stand vor neue Her­aus­for­de­run­gen, bei­spiels­wei­se bei der Durch­füh­rung von Online-Wah­len. Es ist daher rat­sam, sich früh­zei­tig mit den neu­es­ten Ent­wick­lun­gen im Wahl­recht aus­ein­an­der­zu­set­zen und die Wahl­pro­zes­se ent­spre­chend anzupassen.

Weiterführende Quellen