Ein Urlaubsverzicht bezeichnet den Versuch, auf den gesetzlich garantierten Mindesturlaub zu verzichten – etwa im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein solcher Verzicht unwirksam, weil der Mindesturlaub dem Gesundheitsschutz dient und unverzichtbar ist. Das heißt: Auch wenn Beschäftigte einem Vergleich zustimmen, verlieren sie diesen Anspruch nicht. Der Schutz des Urlaubsanspruchs steht im Zentrum arbeitsrechtlicher Standards.
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BAG-Urteil 9 AZR 104/24: Erfahren Sie, warum ein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im Prozessvergleich unwirksam ist und welche Folgen dies hat.