Umsetzung

Der Begriff „Umset­zung“ kann im All­ge­mei­nen die prak­ti­sche Rea­li­sie­rung eines Vor­ha­bens oder Plans bezeich­nen – etwa die Über­füh­rung theo­re­ti­scher Kon­zep­te in kon­kre­te Maß­nah­men. Im arbeits­recht­li­chen Sin­ne nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz meint „Umset­zung“ die inner­be­trieb­li­che Ver­set­zung eines Mit­ar­bei­ters in einen ande­ren Arbeits­be­reich, wenn dadurch die Arbeits­um­stän­de wesent­lich ver­än­dert wer­den. Bei­de Bedeu­tun­gen tref­fen im betrieb­li­chen Kon­text zusam­men, wenn eine orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­me nicht nur geplant, son­dern auch arbeits­recht­lich rele­vant ist. So beschreibt „Umset­zung“ sowohl das Wie als auch das Was einer Ver­än­de­rung im Unter­neh­men.