Scheinselbstständigkeit

Schein­selbst­stän­dig­keit liegt vor, wenn eine Per­son for­mal als Selbst­stän­di­ge auf­tritt, aber tat­säch­lich wie ein Arbeit­neh­mer in ein Unter­neh­men ein­ge­glie­dert ist. Anzei­chen hier­für sind unter ande­rem, dass die Per­son an Wei­sun­gen gebun­den ist, kei­ne eige­ne unter­neh­me­ri­sche Frei­heit hat oder ihre Arbeits­zeit und ihren Arbeits­ort nicht frei bestim­men kann. Die recht­li­che Ein­stu­fung als Schein­selbst­stän­di­ger hat zur Fol­ge, dass der Auf­trag­ge­ber Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nach­zah­len muss und die Per­son Anspruch auf die Rech­te eines Arbeit­neh­mers, wie Kün­di­gungs­schutz oder bezahl­ten Urlaub, hat.