Frist Kündigungsschutzklage

Die Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beträgt drei Wochen ab Zugang der Kün­di­gung. Inner­halb die­ser Zeit muss der Arbeit­neh­mer beim Arbeits­ge­richt Kla­ge ein­rei­chen, um die Recht­mä­ßig­keit der Kün­di­gung prü­fen zu las­sen. Erfolgt kei­ne Kla­ge inner­halb die­ser Frist, gilt die Kün­di­gung in der Regel als rechts­wirk­sam. Eine erfolg­rei­che Kün­di­gungs­schutz­kla­ge kann unter Umstän­den zu einer Abfin­dung oder Wei­ter­be­schäf­ti­gung führen.