Art. 88 DSGVO

Art. 88 DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext und erlaubt es den Mitgliedstaaten, spezifische Vorschriften zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu erlassen. Diese Regelungen können durch nationale Gesetze oder Kollektivvereinbarungen festgelegt werden und betreffen unter anderem die Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung bei der Einstellung, der Verwaltung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Zudem müssen die Vorschriften besondere Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Würde und der Grundrechte der Arbeitnehmer umfassen, insbesondere hinsichtlich der Transparenz und der Datenübertragung innerhalb von Unternehmensgruppen. Art. 88 ermöglicht damit eine differenzierte Handhabung des Datenschutzes entsprechend den spezifischen Anforderungen im Arbeitsumfeld.