Anscheinsvollmacht

Eine Anscheins­voll­macht liegt vor, wenn eine Per­son auf­grund des Ver­hal­tens einer ande­ren Per­son den Anschein erweckt, dass die­se über eine Voll­macht ver­fügt. Obwohl kei­ne tat­säch­li­che Voll­macht besteht, kann die han­deln­de Per­son den­noch recht­lich bin­den­de Hand­lun­gen im Namen der ver­meint­lich bevoll­mäch­tig­ten Per­son vor­neh­men. Die Anscheins­voll­macht basiert auf dem Ver­trau­en Drit­ter in den Anschein einer Voll­macht und kann im Ein­zel­fall zu recht­li­chen Kon­se­quen­zen führen.


  • BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

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    BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

    Eigent­lich ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz klar gere­gelt, wie ein Betriebs­rats­be­schluss gefasst wird: Die Betriebs­rats­mit­glie­der wer­den vom Vor­sit­zen­den zu einer Sit­zung ein­ge­la­den. In der Ein­la­dung wer­den die Tages­ord­nungs­punk­te genannt und die Mit­glie­der stim­men dann zusam­men über die zu beschlie­ßen­den Din­ge ab (§ 29 Abs. 2 BetrVG und § 33 Abs. 1 BetrVG). Auch eine nach­träg­li­che Beschluss­fas­sung ist…