Anscheinsvollmacht

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Person aufgrund des Verhaltens einer anderen Person den Anschein erweckt, dass diese über eine Vollmacht verfügt. Obwohl keine tatsächliche Vollmacht besteht, kann die handelnde Person dennoch rechtlich bindende Handlungen im Namen der vermeintlich bevollmächtigten Person vornehmen. Die Anscheinsvollmacht basiert auf dem Vertrauen Dritter in den Anschein einer Vollmacht und kann im Einzelfall zu rechtlichen Konsequenzen führen.


  • BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

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    BAG: Keine Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen

    Eigentlich ist im Betriebsverfassungsgesetz klar geregelt, wie ein Betriebsratsbeschluss gefasst wird: Die Betriebsratsmitglieder werden vom Vorsitzenden zu einer Sitzung eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte genannt und die Mitglieder stimmen dann zusammen über die zu beschließenden Dinge ab (§ 29 Abs. 2 BetrVG und § 33 Abs. 1 BetrVG). Auch eine nachträgliche Beschlussfassung ist…