§ 80 BetrVG

§ 80 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die all­ge­mei­nen Auf­ga­ben des Betriebs­rats. Dazu gehört, die Ein­hal­tung von Geset­zen, Tarif­ver­trä­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen zu über­wa­chen sowie Maß­nah­men zum Schutz und zur För­de­rung der Beleg­schaft zu bean­tra­gen. Der Betriebs­rat soll auch die Gleich­stel­lung, die Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf sowie den Arbeits­schutz för­dern. Zudem hat er das Recht, Infor­ma­tio­nen vom Arbeit­ge­ber ein­zu­for­dern, um sei­ne Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men zu können.