§ 79a BetrVG

§ 79a BetrVG regelt den Datenschutz im Rahmen der Betriebsratsarbeit und stellt klar, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als Teil der verantwortlichen Stelle (des Arbeitgebers) agiert. Die Vorschrift verpflichtet den Betriebsrat, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei seiner Amtsführung eigenständig einzuhalten und dabei angemessene technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. Zudem sieht der Paragraf eine gegenseitige Unterstützungspflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen vor. Schließlich wird festgelegt, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte auch für den Betriebsrat zuständig ist, jedoch über geheime Informationen des Gremiums Stillschweigen bewahren muss.