§ 613a BGB

Paragraph 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs, bei dem ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. In diesem Fall tritt der neue Inhaber automatisch in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der offiziellen Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. Zudem untersagt die Vorschrift Kündigungen, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, um den Bestand der Arbeitsverhältnisse zu schützen.