§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland. Die Vorschrift erlaubt Arbeitgebern die Datennutzung, sofern dies für die Entscheidung über die Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Dabei dient der Paragraph als nationale Konkretisierung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), basierend auf der sogenannten Öffnungsklausel für den Beschäftigtendatenschutz. Maßgebliches Kriterium für die Zulässigkeit ist stets die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für den jeweiligen Zweck im Arbeitsverhältnis.