§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland. Die Vorschrift erlaubt Arbeitgebern die Datennutzung, sofern dies für die Entscheidung über die Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Dabei dient der Paragraph als nationale Konkretisierung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), basierend auf der sogenannten Öffnungsklausel für den Beschäftigtendatenschutz. Maßgebliches Kriterium für die Zulässigkeit ist stets die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für den jeweiligen Zweck im Arbeitsverhältnis.

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Das Bewusstsein für Datenschutz hat in der digitalen Ära neue Höhen erreicht, besonders im Arbeitsumfeld. Für den Betriebsrat ergibt sich hieraus eine doppelte Herausforderung: Einerseits muss er die persönlichen Daten der Arbeitnehmer schützen, andererseits ist er durch seine Aufgaben oft gezwungen, sensible Informationen zu verarbeiten. Jüngste Gerichtsentscheidungen unterstreichen die Notwendigkeit, dass Betriebsräte ein effektives Datenschutzkonzept…