Gemäß § 19 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt wurden. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingereicht werden, und es muss nachgewiesen werden, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. Dies dient dem Schutz eines rechtskonformen Wahlverfahrens und der Wahrnehmung der Rechte der wahlberechtigten Arbeitnehmer
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Das Arbeitsgericht Aachen hat am 23. April 2024 unter dem Aktenzeichen 2 BV 56/23 entschieden, dass die Auslieferungsfahrer eines Lieferdienstes im Liefergebiet Aachen einen eigenständigen Betriebsrat wählen dürfen. Diese bahnbrechende Entscheidung betrifft nicht nur die Rechte der Arbeitnehmer, sondern auch die strukturelle Organisation in digital gesteuerten Arbeitsumgebungen. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Lieferdienstes…