Paragraph 15 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt den besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats sowie weiterer Gremien der Arbeitnehmervertretung. Die Vorschrift untersagt die ordentliche Kündigung dieser Personen während ihrer Amtszeit und gewährt zudem einen nachwirkenden Schutz von einem Jahr nach Ende des Amtes. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder durch eine gerichtliche Ersetzung möglich. Ziel der Regelung ist es, die Unabhängigkeit der Mandatsträger zu sichern und sie vor Repressalien durch den Arbeitgeber zu schützen.

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Betriebsratswahl wegen Fehlern beim Minderheitenschutz unwirksam. Das ArbG Berlin urteilte zum „diversen Geschlecht“. Tipps für Wahlvorstände.Betriebsratswahl wegen Fehlern beim Minderheitenschutz unwirksam. Das ArbG Berlin urteilte zum „diversen Geschlecht“. Tipps für Wahlvorstände.