§ 108 GewO

§ 108 GewO regelt die Fälligkeit und Auszahlung des Arbeitsentgelts. Es besagt, dass das Arbeitsentgelt nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, für die es berechnet wird, auszuzahlen ist. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer, um eine regelmäßige und pünktliche Bezahlung sicherzustellen. Abweichende Vereinbarungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.