Was bedeutet die Änderung der Anforderungen an Impf- und Genesenennachweisen?

Mit der am 15. Janu­ar 2022 in Kraft getre­te­nen Ver­ord­nung zur der Coro­na-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung wur­den auch die Anfor­de­run­gen an Impf- und Gene­se­nen­nach­wei­se neu geregelt.

Das RKI hat bekannt gege­ben, dass mit sofor­ti­ger Wir­kung die Gel­tungs­dau­er von Gene­se­nen­nach­wei­sen von sechs Mona­ten auf neun­zig Tage ver­kürzt wur­de. Hin­ter­grund sind neue Erkennt­nis­se, dass bei Gene­se­nen der Schutz vor einer erneu­ten Anste­ckung mit der Omi­kron-Vari­an­te des Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 nach die­ser Zeit nicht mehr ausreicht.

Was ändert sich bei den Impfnachweisen?

Auch die Anfor­de­run­gen an Impf­nach­wei­se bei Bedarf wur­den ange­passt, so dass auch bei einer Imp­fung mit dem Impf­stoff Johnson&Johnson eine zwei­ma­li­ge Imp­fung erfor­der­lich ist, um den Sta­tus voll­stän­dig gene­sen zu erhal­ten. Hin­ter­grund die­ser Ände­rung sind aktu­el­le Erkennt­nis­se, dass eine ein­ma­li­ge Imp­fung mit die­sem Impf­stoff nicht genügt, um einen aus­rei­chen­den Schutz gegen eine Anste­ckung mit dem SARS-CoV-2-Coro­na­vi­rus zu erzielen.

Was kommt auf die Arbeit­ge­ber zu?

Arbeit­ge­ber soll­ten zusätz­lich die­se Ände­rung zum Anlass neh­men, gemäß ihrer Ver­pflich­tung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung die Beschäf­tig­ten noch­mals über die Gefah­ren einer COVID-19 Erkran­kung und bestehen­de Impf­mög­lich­kei­ten auf­zu­klä­ren. Auch soll­ten sie die betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten gege­be­nen­falls für die Wahr­neh­mung eines Impf­an­ge­bo­tes frei­stel­len. Wei­ter­hin müs­sen die Arbeit­ge­ber im Zusam­men­hang mit den nach § 28b des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes vor­ge­schrie­be­nen Kon­trol­len vor Betre­ten der Arbeits­stät­te bei Ände­rung der Anfor­de­run­gen an 3G-Nach­wei­se ggf. auch die Gül­tig­keit von Impf- und Gene­se­nen­nach­wei­sen der Beschäf­tig­ten noch­mals neu erfas­sen sowie deren Doku­men­ta­ti­on aktualisieren.

Für die Zeit bis zu einer aus­rei­chen­den Durch­imp­fung inner­halb der Beleg­schaf­ten und um Aus­brü­che in den Betrie­ben vor­zu­beu­gen, gel­ten übri­gens die bis­he­ri­gen grund­le­gen­den Regeln zum betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schutz bis ein­schließ­lich 19. März 2022 unver­än­dert fort:

  • Arbeit­ge­ber sind wei­ter­hin ver­pflich­tet, in ihren Betrie­ben min­des­tens zwei­mal pro Woche für alle in Prä­senz Arbei­ten­den Anti­gen-Schnell- oder Selbst­tests anzubieten.
  • Die Arbeit­ge­ber müs­sen auf Basis einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung betrieb­li­che Hygie­ne­kon­zep­te erstel­len bezie­hungs­wei­se vor­han­de­ne Kon­zep­te anpas­sen und den Beschäf­tig­ten in geeig­ne­ter Wei­se zugäng­lich machen. Dazu wird zusätz­lich auf die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel und die bran­chen­be­zo­ge­nen Pra­xis­hil­fen der Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger verwiesen.
  • Die Mas­ken­pflicht bleibt über­all dort bestehen, wo tech­ni­sche oder orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men kei­nen aus­rei­chen­den Schutz bie­ten. Nähe­res ergibt sich aus dem betrieb­li­chen Hygienekonzept.
  • Betriebs­be­ding­te Per­so­nen­kon­tak­te sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleich­zei­ti­ge Nut­zung von Räu­men durch meh­re­re Per­so­nen ist auf das not­wen­di­ge Mini­mum zu reduzieren.
  • Auch wäh­rend der Pau­sen­zei­ten und in Pau­sen­be­rei­chen muss der Infek­ti­ons­schutz gewähr­leis­tet bleiben.
  • Arbeit­ge­ber müs­sen wei­ter­hin Bei­trä­ge zur Erhö­hung der Impf­be­reit­schaft leis­ten, indem sie Beschäf­tig­te über die Risi­ken einer COVID-19 Erkran­kung und bestehen­de Mög­lich­kei­ten einer Imp­fung infor­mie­ren, die Betriebs­ärz­te bei betrieb­li­chen Impf­an­ge­bo­ten unter­stüt­zen sowie Beschäf­tig­te zur Wahr­neh­mung außer­be­trieb­li­cher Impf­an­ge­bo­te freistellen.

Blei­ben Sie gesund!

Glück­auf, Ihr
Andre­as Galatas