Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber keine Verpflichtung, unverlangt eingesandte Bewerbungsunterlagen, auch bekannt als Initiativbewerbungen, an Bewerber zurückzusenden. Es sei denn, der Bewerbende hat einen Freiumschlag beigelegt, der die Rücksendung erleichtert. In solchen Fällen sollte der Arbeitgeber die Unterlagen zurücksenden, sofern der Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist erneut Kontakt aufnimmt.
Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige veröffentlicht hat und Bewerbungen daraufhin einfordert. In diesem Fall hat der Bewerber das Recht darauf, dass ihm die vollständigen Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt werden, wenn er abgelehnt wird. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Unterlagen auf Anfrage an den Bewerber zurückzusenden.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei einer erfolgreichen Stellenbewerbung die Bewerbungsunterlagen normalerweise Teil der Personalakten des Arbeitgebers werden. Das bedeutet, dass die Unterlagen in der Regel im Betrieb des Arbeitgebers aufbewahrt werden und nicht an den Bewerber zurückgeschickt werden.
Es ist ratsam, sich im konkreten Fall über die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu informieren, da diese je nach Land und Rechtsordnung variieren können. Es empfiehlt sich auch, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Pflichten und Rechte des Arbeitgebers und Bewerbers zu klären.