Betriebsübergang — Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch kann grund­sätz­lich nur Arbeitnehmer*innen zuste­hen, die Kün­di­gungs­schutz nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) genießen.

Seit 1987 war der Klä­ger bei dem vor­ma­li­gen Beklag­ten in deren Apo­the­ke (Klein­be­trieb nach § 23 Abs. I Satz 2 bis 4 KschG) als Apo­the­ken­an­ge­stell­ter ange­stellt. 2013 kün­dig­te der 1. Beklag­te dem Klä­ger und 2014 wur­den alle übri­gen Arbeits­ver­hält­nis­se gekün­digt. Der Klä­ger, der kei­nen Kün­di­gungs­schutz nach KschG genoss, ist nicht gegen die Kün­di­gung vor­ge­gan­gen. Der 1. Beklag­te führ­te sei­nen Betrieb mit ver­rin­ger­ter Beschäf­ti­gungs­zahl wei­ter. Der 1. Beklag­te ver­kauf­te sei­nen Betrieb mit Waren­be­stand an den 2. Beklag­ten. Im Kauf­ver­trag einig­ten sich die bei­den Beklag­ten zur Über­nah­me und Wei­ter­be­schäf­ti­gung von 3 Arbeitnehmer*innen. Der Klä­ger hat mit sei­ner Kla­ge die bei­den Beklag­ten auf Wie­der­ein­stel­lung in Anspruch genommen.

Das Arbeits­ge­richt wies die Kla­ge ab. Der Klä­ger ging dar­auf­hin in Beru­fung und begehr­te die Wie­der­ein­stel­lung bei dem 2. Beklag­ten. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat die Beru­fung zurück­ge­wie­sen. Auch die Revi­si­on des Klä­gers war erfolglos.

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch kön­nen nur Arbeitnehmer*innen zuste­hen, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung nach dem KSchG Kün­di­gungs­schutz genie­ßen. Ob sich in Klein­be­trie­ben aus­nahms­wei­se nach § 242 BGB ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch erge­ben kann, war im die­sem Fall nicht klä­rungs­be­dürf­tig. Der Klä­ger hät­te nur einen sol­chen Anspruch gegen­über dem 1. Beklag­ten, wenn der 1. Beklag­te den Betrieb nach der Kün­di­gungs­frist zunächst wei­ter­ge­führt hät­te.  Die Kla­ge gegen den 1. Beklag­ten wur­de bereits rechts­kräf­tig abgewiesen.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 46/2017 v. 19.10.2017

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