Die Rückforderung bezieht sich auf die Rückzahlung bereits gewährter staatlicher Hilfen, insbesondere von Corona-Überbrückungshilfen. Sie kann erfolgen, wenn Förderbedingungen verletzt wurden, Beihilferecht nicht eingehalten wurde oder die EU-Fristen überschritten wurden. Die Rückforderung stellt sicher, dass nur rechtmäßige und berechtigte Unterstützungsleistungen ausbezahlt werden.

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Das VG Hamburg widerspricht dem OVG Münster: Corona-Überbrückungshilfen dürfen auch nach Ablauf der EU-Frist im Juni 2022 bewilligt werden. Erfahren Sie mehr über das Urteil 16 K 131/24.

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Das EuGH-Urteil TOODE (C-653/23) definiert den Zeitpunkt der Beihilfegewährung neu und korrigiert die deutsche Rechtsprechung zu Corona-Hilfen.