GoBD Konform

GoBD-kon­for­me E‑Mail-Archi­vie­rung bedeu­tet, dass E‑Mails unver­än­der­bar, voll­stän­dig und jeder­zeit ver­füg­bar gespei­chert wer­den müs­sen. Die Archi­vie­rung muss die Grund­sät­ze der Ord­nungs­mä­ßig­keit, Nach­voll­zieh­bar­keit und Ein­zel­auf­zeich­nung erfül­len. Zugriffs­be­rech­ti­gun­gen sind zu regeln und eine Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on ist zu erstel­len. Nur so akzep­tiert das Finanz­amt die E‑Mail-Archi­vie­rung als Beweismittel.