Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz besagt, dass Per­so­nen in ver­gleich­ba­ren Situa­tio­nen nicht ohne sach­li­chen Grund unter­schied­lich behan­delt wer­den dür­fen. Er fin­det Anwen­dung im Arbeits­recht, im öffent­li­chen Recht sowie in ande­ren Berei­chen und soll Dis­kri­mi­nie­rung ver­hin­dern. Arbeit­ge­ber müs­sen bei­spiels­wei­se sicher­stel­len, dass Arbeit­neh­mer bei Lohn, Beför­de­rung oder ande­ren betrieb­li­chen Maß­nah­men gleich behan­delt wer­den, sofern kei­ne objek­ti­ven Unter­schie­de bestehen. Ver­stö­ße gegen die­sen Grund­satz kön­nen recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen, etwa durch Kla­gen wegen Benach­tei­li­gung oder Ungleichbehandlung.


  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG im Arbeitsrecht: Fairness am Arbeitsplatz

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    Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG im Arbeitsrecht: Fairness am Arbeitsplatz

    Stel­len Sie sich vor, Sie arbei­ten hart, lie­fern kon­stant gute Ergeb­nis­se und erwar­ten daher eine Beför­de­rung oder zumin­dest eine Gehalts­er­hö­hung. Doch trotz Ihrer Leis­tun­gen wer­den immer wie­der die­sel­ben Kol­le­gen bevor­zugt. Das sorgt nicht nur für Frus­tra­ti­on, son­dern wirft auch Fra­gen nach der Fair­ness und Gleich­be­hand­lung am Arbeits­platz auf. Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz gemäß Arti­kel 3 des Grund­ge­set­zes…