Artikel 3 GG

Artikel 3 des Grundgesetzes verankert den allgemeinen Gleichheitssatz, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind. Er verbietet ausdrücklich jede Form von Diskriminierung oder Bevorzugung aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht, Abstammung, Glaube, Behinderung oder politischer Anschauung. Zudem verpflichtet der Artikel den Staat dazu, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern aktiv zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen. Damit bildet diese Bestimmung eine zentrale Säule der deutschen Rechtsordnung zum Schutz der individuellen Freiheit und Würde.


  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG im Arbeitsrecht: Fairness am Arbeitsplatz

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    Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG im Arbeitsrecht: Fairness am Arbeitsplatz

    Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten hart, liefern konstant gute Ergebnisse und erwarten daher eine Beförderung oder zumindest eine Gehaltserhöhung. Doch trotz Ihrer Leistungen werden immer wieder dieselben Kollegen bevorzugt. Das sorgt nicht nur für Frustration, sondern wirft auch Fragen nach der Fairness und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz auf. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes…